- Zwangsernährung
- Zwạngs|er|näh|rung 〈f. 20; unz.〉 unter Zwang durchgeführte Ernährung (eines Häftlings od. eines Kranken) bei Nahrungsverweigerung
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Zwạngs|er|näh|rung, die:das Zwangsernähren; das Zwangsernährtwerden.* * *
Zwangs|ernährung,die Ernährung eines Gefangenen gegen oder ohne seinen Willen. Bei Straf- und Untersuchungsgefangenen wird die Zwangsernährung durch den hohen Rang gerechtfertigt, den der Schutz des Lebens in der Wertordnung des GG einnimmt. Nach § 101 Strafvollzugsgesetz setzt die Zwangsernährung Lebensgefahr oder schwerwiegende Gesundheitsgefahr für den Gefangenen oder andere Personen voraus; die Maßnahmen müssen zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefährdung der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann. Die Maßnahmen dürfen - außer im Fall der ersten Hilfe - nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden. Für die Zwangsernährung von Untersuchungsgefangenen gelten diese Vorschriften entsprechend (§ 178 Strafvollzugsgesetz).* * *
Zwạngs|er|näh|rung, die: das Zwangsernähren, Zwangsernährtwerden.
Universal-Lexikon. 2012.